Vereinssatzung Jenaer Kirchbauverein e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Jenaer Kirchbauverein e. V.“. Er hat seinen Sitz und

Gerichtsstand in Jena und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Jenaer Kirchbauverein e. V. mit Sitz in Jena verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

2. Zweck des Vereins im Kirchenkreis Jena ist der Erhalt von Gotteshäusern, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie von Wissenschaft und Forschung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Schutz vor weiterem Verfall und Sanierung der Stadtkirche St. Michael

b) Schutz vor weiterem Verfall und Sanierung der Friedenskirche

c) Schutz vor weiterem Verfall und Sanierung von kleinen Kirchen im

Kirchenkreis Jena,

d) die Beschaffung von ideellen und finanziellen Mitteln,

e) die Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten und Pflege der Kirchenarchive,

f) die überregionale Weiterbildung im Denkmal-, Arbeits- und Umweltschutz sowie

g) das gegebenenfalls erforderliche Betreiben einer Bauhütte. Die Bauhütte kann darüber hinaus denkmalpflegerische Aufgaben an anderen geschützten Bauten vornehmen, soweit dies dem allgemeinen Interesse dient und keine Gewinne erstrebt werden.

4. Der Verein kann auch Jugendliche und Arbeitslose in Abstimmung mit der Arbeitsverwaltung, der Kirche, der Stadt, den Wirtschaftsvereinigungen sowie den Gewerkschaften, z. B. in einer Bauhütte, beschäftigen. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe tätig.

5. Die Rechte der jeweiligen Kirchengemeinde, deren Interessen zu wahren sind, bleiben unberührt.

6. Zweck- und projektgebundene Spenden werden als solche gebucht und verwandt.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn darf nicht erstrebt oder ausgeschüttet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in dem als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland an und dadurch zugleich im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland an.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Begründung nach eigenem Ermessen.

§ 6 Organe des Vereins und Bekenntnisbindung

1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Fachbeirat.

2. Mitglieder der Organe des Vereins sowie Mitarbeiter(innen) sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeitet. Juristische Personen müssen der evangelischen oder katholischen Kirche zugeordnet sein.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber jedes zweite Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter einberufen und geleitet.

Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einladung mittels einfachen Briefes bzw. Fax oder E-Mail bekannt zu geben.

2. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst soweit sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz etwas anderes ergibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt zur Einsicht der Vereinsmitglieder bei der Geschäftsstelle aus und wird auf Antrag zugesandt.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes, unbeschadet des § 8,

b) die Feststellung der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und die

Entlastung des Schatzmeisters,

c) die Wahl der Rechnungsprüfer,

d) die Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes,

e) jede Änderung der Satzung,

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Prokurator)

- dem Schatzmeister

- dem Superintendenten des Kirchenkreises der evangelisch-lutherischen Kirche Jena

- sowie bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern).

2. Der Superintendent des Kirchenkreises Jena ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden (Prokurator) und den Schatzmeister.

4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt:

- für die restliche Dauer der Wahlperiode ein anderes Vorstandsmitglied mit dem Aufgabenbereich des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zu beauftragen oder

- für die restliche Dauer der Wahlperiode den Vorstand durch einfache Berufung eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand zu ergänzen oder

- eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für die restliche Dauer der Wahlperiode einzuberufen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes i. S. d. § 8 Ziff. 1 vertreten, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende (Prokurator) sein müssen.

alternativ:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes i. S. d. § 8 Ziff. 1 vertreten, von denen eines der Vorsitzende sein muss.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nimmt die dem Verein satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahr.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Fachbeirat

Der Vorstand kann einen Fachbeirat bilden und abberufen, der Empfehlungen für Vorstandsentscheidungen erarbeitet. Koordinator des Fachbeirates ist der jeweilige Dombaumeister bzw. Oberbauleiter, der dem Vorstand für die fachliche Durchführung des Gesamtvorhabens verantwortlich ist.

§ 10 Rechnungsprüfer

1. Der Vorstand bedient sich zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung in der Regel eines vereidigten und anerkannten Wirtschaftsprüfers.

2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es, vor der Mitgliederversammlung eine Prüfung vorzunehmen und auf der Mitgliederversammlung über diese zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Liquidation,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein, infolge Zustellung eines begründeten Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

§ 12 Änderung der Satzung

1. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmung über die Zuordnung zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Jena.

2. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Kirchliches Recht

Es gilt kirchliches Recht, d. h. Beschäftigungsverhältnisse kann der Verein nur unter den besonderen Bedingungen des kirchlichen Arbeitsrechtes eingehen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigene hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig.

2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kirchenkreis der evangelisch-lutherischen Kirche in Jena, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für denkmalpflegerische oder kirchliche Zwecke an Kirchen des Kirchenkreises Jena zu verwenden hat.

Stand 12.06.2010

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